Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines:
(1) Liefergeschäfte werden ausschließlich nach den nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Liefervereinbarungen.

(2) Die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen.


§2 Preisangaben:
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Wir verpflichten uns nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.

(2) Alle Preise verstehen sich ab Werkstatt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die für den Versand anfallenden Fracht- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

(4) Bei fehlerhafter Ermittlung des Stückgewichtes bzw. der Stückzahl, sind wir berechtigt eine nachträgliche Preisangleichung durchzuführen.


§3 Zahlungen:
(1) Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug von Skonto fällig.
(2) Zahlungsverzug tritt durch die erste Mahnung oder mit Ablauf eines vereinbarten Zahlungszieles ein. Bei Verzug schuldet der Auftraggeber min. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, steht ihm abweichend davon ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Ansprüche zu, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(4) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vor, so werden alle offenen Forderungen fällig. In diesem Falle sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Stellung banküblicher Sicherheiten weiterzuliefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


§4 Lieferfristen:
(1) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind genannte Lieferfristen unverbindlich.

(2) Wird der ursprüngliche Auftrag verändert bzw. erweitert und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Lieferungstermin nennen.

(3) Ist der Liefer- bzw. Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen oder unpünktliche Lieferung von Zuliefer-Artikel ohne eigenes Verschulden unsererseits nicht einzuhalten, bestehet für uns aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Wir sind dazu verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.


§5 Lieferverträge auf Abruf
Wird nicht gemäß vereinbarten Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, können wir unbeschadet nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.


§6 Versand und Gefahrübernahmen:
(1) Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Leistungen ist Leer.

(2) Versenden wir auf Verlangen des Auftraggebers den Liefer-Gegenstand an einen anderen Ort, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald sie der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird.


§7 Liefermengen und Gewichte
(1) Bei Herstellung oder Lieferung von Massenartikeln ist eine geringfügige Über- oder Unterschreitung der Auftragsmenge zulässig, wenn dies aus produktions- oder versandtechnischen gründen sinnvoll ist.

(2) Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend.


§8 Entgegennahmen:
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erhaltende Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Fehlmengen und Mängel zu untersuchen.

(2) Teillieferungen sind zulässig.

(3) Wenn die Lieferungsgegenstände geringfügige Beschädigungen und Mängel aufweisen, darf die Annahme der Lieferung nicht verweigert werden.


§9 Gewährleistung:
(1) Der Auftraggeber hat die ihm gelieferten Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und uns etwaige Fehlmengen und Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.

(2) Versteckte Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Frist nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden, wobei die Mängel konkret zu bezeichnen sind.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen beschränkt sich die Gewährleistung nach unserer Wahl auf unentgeltliche Nachbesserung oder Neulieferung. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Liefergegenstände zu besichtigen und sich über die sachgerechte Behandlung und Lagerung der beanstandeten Liefergegenstände beim Auftraggeber Klarheit zu verschaffen. Dem Auftraggeber wird das Recht auf Minderung vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer Neulieferung, sind die beanstandeten Liefergegenstände ohne Entschädigung an uns zurückzusenden.

(4) Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrügen.


§10 Eigentumsvorbehalt:
(1) Die Liefergegenstände, Einbauten von Zubehör-, Ersatzteilen und Aggregaten bleiben bis zur Erfüllung aller uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr befugt, wenn
- die Verarbeitung für die Lebenshilfe Leer erfolgt und wir dadurch Eigentümer der neuen Sache werden. Die durch Verarbeitung hergestellte neue Sache tritt an die Stelle der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese für die Lebenshilfe Leer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
- der Auftraggeber bei der Veräußerung der Vorbehaltsware die Forderungen an uns abtritt.
- oder der Auftraggeber die aus der Veräußerung der bearbeiteten Vorbehaltsware entstandenen Forderungen, beschränkt auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zuzüglich 20% an die Lebenshilfe abtritt.

(3) Wir sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(4) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sollten hierdurch Aufwendungen für uns entstehen, gehen diese zu lasten des Auftraggebers.

(5) Die Ermächtigung, die Vorbehaltsware noch weiter zu verarbeiten oder weiter zu veräußern, entfällt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.


§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Leer. Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte.


§12 Schlussbestimmungen:
Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben auch rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.

Stand: November 2022
 

Verbraucherstretbeilegungsgesetz (VSBG)

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