Satzung

des Vereins „Lebenshilfe Leer e. V.“
in der geänderten Fassung vom 27.11.2012
 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Leer e. V.“
  2. Sitz des Vereins ist Leer.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter Nr. 110032 eingetragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung und Schaffung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe vorrangig für Menschen mit einer geistigen Behinderung und/oder psychischen Erkrankung aller Altersstufen und deren Eltern oder deren gesetzliche Vertreter bedeuten inklusive der Förderung von Bildung und Erziehung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Bereiche:
    a) Kinder- und Jugendbereich (u. a. Ambulantes Autismus-Therapie-Zentrum, Pädagogische Frühförderung, Krippen, Kindergärten, Tagesbildungseinrichtungen, Hort)
    b) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) (u. a. Werkstatt für behinderte Menschen mit Tagesförderstätte)
    c) Wohnbereich (Betreuung und Wohnen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren)
    d) Ambulante und familienunterstützende Dienste (u. a. familienentlastender Dienst, Freizeit-, Erholungs- und Bildungsangebote)
    e) Beratung und Bildung (u. a. Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Bildungsmaßnahmen, Beratung von Menschen mit Behinderung, deren Eltern, Angehörige sowie gesetzliche Betreuer)
  3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Dies wird insbesondere durch den Betrieb einer Krippe zur Erfüllung des gesetzlich geregelten Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages verwirklicht.
  4. Die Förderung der Bildung ist gerichtet auf die Erwachsenenbildung und wird insbesondere erreicht durch die Durchführung von Seminaren und Einzelschulungen im gesamt pädagogischen Arbeitsfeld.
  5. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit Behinderung werben. Er plant zu diesem Zweck u. a. die Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Aufklärungsschriften.
  6. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.
  7. Der Verein gehört dem Landesverband Niedersachsen e. V. und der Bundesvereinigung „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.“ an und ist durch den Landesverband Mitglied im Paritätischen Niedersachsen e. V.

§ 3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliederbeiträge;
  • Geld- und Sachspenden;
  • Zuschüsse;
  • Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen;
  • sonstige Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod;
    b) schriftliche Austrittserklärung;
    c) Ausschluss durch den Vorstand.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnung mit seinem Beitrag ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen drei Wochen seit Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden hat.
  6. Ehrenmitgliedschaft
    Personen, die für die Lebenshilfe Leer eine besondere Leistung erbracht haben, soll per Vorstandsbeschluss die Ehrenmitgliedschaft im Rahmen einer Mitgliederversammlung per Urkunde verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt, mindestens aber einmal im Jahr, unverzüglich nach Eingang des Jahresberichts. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, die vor der Mitgliederversammlung die Rechnungsprüfung vornehmen und der Versammlung Bericht erstatten. Die Rechnungsprüfer sowie ein Stellvertreter werden für 3 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
  3. Außer den in der Satzung gesondert genannten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes;
    b) Entlastung des Vorstandes;
    c) Anträge zu den Aufgaben des Vereins;
    d) Festsetzung des Haushaltsplanes;
    e) Höhe der Mitgliederbeiträge;
    f) An- und Verkauf von Grundstücken;
    g) Aufnahme von Darlehen;
    h) Beteiligung an gemeinnützigen Gesellschaften.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen Angehörige von Menschen mit Behinderung sein, die die Einrichtungen des Vereins besuchen.
  2. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter, der Schatzmeister. Je 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit durch geheime Wahl. Das passive Wahlrecht zum Vorstand besitzt nur eine Person, die ein Jahr Mitglied im Verein der Lebenshilfe Leer ist und im Kreisgebiet Leer wohnt. Jährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Die Vorstandsmitglieder bleiben über diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Amt. In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erfolgt die Wahl für den Zeitraum, für den das ausgeschiedene Vorstandsmitglied noch gewählt war.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Bedienstete des Vereins können nicht Vorstandsmitglied sein.
  6. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung hierüber befindet. Die Einstellung des Geschäftsführers ist Aufgabe des Vorstandes.
  7. Der Vorstand setzt einen geschäftsführenden Vorstand ein. Ihnen gehören der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister an. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bereitet die Vorstandssitzungen vor. Beschlüsse sind innerhalb von acht Wochen durch den Vorstand zu bestätigen.
  8. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Arbeitskreise bilden, in die er jede hierfür geeignete Person berufen kann.

§ 9 Beirat

Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann der Vorstand Ausschüsse einberufen. Der Vorsitzende wird vom Vorstand bestimmt. Die Vorstandsmitglieder haben Teilnahmerecht.

§ 10 Elternrat

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes und der hauptberuflichen Mitarbeiter und zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderung und deren Erziehungsberechtigten ist ein Elternrat zu bilden. Der Elternrat umfasst 6 Erziehungsberechtigte, je 3 von der TBST und der WfbM. Aus seinen Reihen wählt der Elternrat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Elternrat wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Wahlberechtigt sind nur Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Einrichtungen der Lebenshilfe besuchen. Wählbar sind nur Erziehungsberechtigte, die nicht dem Vorstand angehören und deren Kinder ständig die Einrichtungen der Lebenshilfe besuchen. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit und durch geheime Wahl.
  3. Erforderlichenfalls gibt sich der Elternrat selbst eine Geschäftsordnung.
  4. Die Mitgliedschaft im Elternrat endet, wenn ein Mensch mit Behinderung des gewählten Mitgliedes aus der Lebenshilfe ausscheidet. Das Mitglied bleibt jedoch bis zur erfolgten Ersatzwahl, die in der darauffolgenden Elternversammlung stattfindet, im Amt.
  5. Auf Wunsch des Elternrates nehmen der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter und nach Bedarf Mitarbeiter der Einrichtungen der Lebenshilfe an den Elternratssitzungen teil und wirken beratend bei der Beschlussfassung mit.
  6. Der Elternratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind dann zu Vorstandssitzungen einzuladen, wenn Fragen für Menschen mit Behinderung behandelt werden sollen. Sie wirken beratend mit.
  7. Die Elternversammlung wird vom Elternrat einberufen, wenn ein Drittel der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten es verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Die hiermit verbundenen Verwaltungsarbeiten werden von der Geschäftsstelle erledigt.
  8. Die sächlichen Kosten der Tätigkeit des Elternrates trägt der Verein der Lebenshilfe. Größere Kosten werden nach vorheriger Absprache mit dem Vereinsvorsitzenden erstattet.

§ 11 Protokolle

Die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand werden protokolliert. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 12 Geschäftsführer

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt ein Geschäftsführer. Der Vorstand regelt seine Befugnisse in einer Geschäftsordnung.

§ 13 Bedienstete

Der Verein kann zur Unterstützung des Geschäftsführers und zur Erfüllung seiner Aufgaben Bedienstete einstellen. Die Einstellung erfolgt durch den Vorstand.

§ 14 Kassen- und Vermögensverwaltung

  1. Dem Schatzmeister obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins. Er hat dem Vorstand laufend über die Vermögensverwaltung zu berichten und jährlich Rechnung zu legen.
  2. Zur Leistung von Zahlungen ist der Schatzmeister nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter berechtigt.
  3. Die Befugnisse des Geschäftsführers hinsichtlich der Auszahlung von Geldern werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
  4. Das Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht in absehbarer Zeit benötigt wird, zinstragend anzulegen. Es darf ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung gefasst werden, wenn diese vier Wochen vor der Mitgliederversammlung ergangen ist. Anträge auf Änderung der Satzung sind spätestens bis zum 1.10. jedes Jahres einzureichen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Paritätischen Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
  3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 27. November 2012 in Kraft.