Satzung

des Vereins „Lebenshilfe Leer e. V.“ 
in der, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.08.2025 und durch redaktionelle Anpassung des Vorstands vom 01.12.2025, geänderten Fassung.

Hinweis: Zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Dokument ausschließlich eine Form der Geschlechterbenennung verwendet. Angesprochen sind jeweils alle Geschlechter (w, m, d).
 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Leer e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leer / Ostfriesland. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter Nr. 110032 eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Lebenshilfe Niedersachsen e.V., der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Niedersachsen e.V.

§ 2 Aufgabe und Zweck

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung und Schaffung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung und/oder psychischen Erkrankungen aller Altersstufen sowie Kinder und deren Eltern oder deren gesetzliche Vertreter bedeuten inklusive der Förderung von Bildung und Erziehung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Bereiche:
    a) Kinder- und Jugendbereich (u. a. Ambulantes Autismus-Therapie-Zentrum, Frühförderung, Krippen, Kindergärten, staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte, Freie Förderschule, Hort)
    b) Bereich Arbeit und Teilhabe (u. a. Werkstatt für behinderte Menschen mit Tagesförderstätte und Berufsbildungsbereich)
    c) Bereich Wohnen (Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung im Wohnen in unterschiedlichen Settings – besondere Wohnformen, Tagestruktur für Menschen, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen (vorrangig Senioren), Wohntraining, Wohnangebote, Wohnassistenz – sowie Elternassistenz als Leistung außerhalb der besonderen Wohnform)
    d) Ambulante und familienunterstützende Dienste (u. a. familienentlastender Dienst, Freizeit-, Erholungs- und Bildungsangebote)
    e) Beratung und Bildung (u. a. Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Bildungsmaßnahmen, Beratung von Menschen mit Behinderung, deren Eltern, Angehörige sowie gesetzliche Betreuer)
  3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen zur Förderung der Kinder und Jugendhilfe. Dies wird insbesondere durch den Betrieb von Horten, Krippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen zur Erfüllung der gesetzlich geregelten Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsaufträge verwirklicht.
  4. Die Förderung der Bildung ist auch gerichtet auf die Erwachsenenbildung und wird insbesondere erreicht durch die Durchführung von Seminaren und Einzelschulungen im gesamten pädagogischen Arbeitsfeld.
  5. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Bedarfen der Menschen mit Behinderung werben.
  6. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzungen sowie Einrichtungen des Wissenschaftssektors.
  7. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere darf er zu diesem Zweck Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften und Einrichtungen beteiligen, die gemeinnützig und/oder mildtätig sind, und deren Gegenstand unmittelbar oder mittelbar der Aufgabe und dem Zweck des Vereins dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliederbeiträge;
  • Geld- und Sachspenden;
  • Zuschüsse;
  • Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen;
  • sonstige Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen sein. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Personen, die für die Lebenshilfe Leer eine besondere Leistung erbracht haben, soll per Vorstandsbeschluss die Ehrenmitgliedschaft im Rahmen einer Mitgliederversammlung per Urkunde verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  4. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Post oder E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse eines Mitgliedes zu richten. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes eingeladen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstands und Nachwahl gemäß § 10,
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Feststellung des Jahresabschlusses, 
c) Entlastung des Vorstands, 
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einer Stellvertretung für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren, Wiederwahl ist zulässig,
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, 
f) Änderung der Satzung, 
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie 
h) Auflösung des Vereins
 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet 
    a) bei natürlichen Personen durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste
    b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Außerdem enden bestehende Mitgliedschaften durch Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (§§ 190 ff. UmwG) automatisch.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Satzung schwer verstoßen hat. Die Entscheidung über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich per Post bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Einspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
  5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen Angehörige von Menschen mit Behinderung sein, die die Einrichtungen des Vereins besuchen.
  2. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Schatzmeister. Je 2 von ihnen vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes erfolgt eine geheime Wahl. Das passive Wahlrecht zum Vorstand besitzt nur eine Person, die ein Jahr Mitglied im Verein der Lebenshilfe Leer ist und ihren Erstwohnsitz im Landkreis Leer hat. Jährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Die Vorstandsmitglieder bleiben über diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Amt. In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erfolgt die Wahl für den Zeitraum, für den das ausgeschiedene Vorstandsmitglied noch gewählt war.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Bedienstete des Vereins können nicht Vorstandsmitglied sein.
  6. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung hierüber befindet. Die Einstellung der Geschäftsführung ist Aufgabe des Vorstandes.
  7. Der Vorstand setzt einen geschäftsführenden Vorstand ein. Ihm gehören der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister an. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bereitet die Vorstandssitzungen vor. Beschlüsse sind innerhalb von acht Wochen durch den Vorstand zu bestätigen.
  8. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Arbeitskreise bilden, in die er jede hierfür geeignete Person berufen kann.
  9. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.

 

§ 11 Beratende Ausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen

Zur fachlichen Beratung und Unterstützung kann der Vorstand Ausschüsse, Beiräte oder Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder er beruft. Die Mitglieder der Ausschüsse, Beiräte oder Arbeitsgruppen sollen Vereinsmitglied sein.

§ 12 Beirat der Eltern und Angehörigen

  1. Aufgabe des Beirates der Eltern und Angehörigen ist es, den Verein aus der Sicht von Eltern und Angehörigen zu beraten, sowie Fragen und Probleme an diesen heranzutragen und zu verbandspolitischen Fragen Stellung zu nehmen.
  2. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates der Eltern und Angehörigen. Mitglied darf nur werden, wer Vereinsmitglied ist.
  3. Der Beirat der Eltern und Angehörigen wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen des Beirates der Eltern und Angehörigen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Der Beirat der Eltern und Angehörigen kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates entspricht der Amtszeit des Vorstandes.

§ 13 Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung und Protokoll

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter).
  2. Ein Versammlungsleiter darf die Sitzung nicht leiten, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die ihm einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil verschaffen kann. In diesem Fall bestimmt die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung aus dem Kreis der Anwesenden.
  3. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Geschäftsführung

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt eine Geschäftsführung. Der Vorstand regelt die Befugnisse in einer Geschäftsordnung.

§ 16 Bedienstete

Der Verein kann zur Unterstützung der Geschäftsführung und zur Erfüllung seiner Aufgaben Bedienstete einstellen. Die Einstellung erfolgt durch den Vorstand.
 

§ 17 Kassen- und Vermögensverwaltung

  1. Dem Schatzmeister obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins. Er hat dem Vorstand laufend über die Vermögensverwaltung zu berichten und jährlich Rechnung zu legen.
  2. Zur Leistung von Zahlungen ist der Schatzmeister nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter berechtigt.
  3. Die Befugnisse des Geschäftsführers hinsichtlich der Auszahlung von Geldern werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
  4. Das Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht in absehbarer Zeit benötigt wird, zinstragend anzulegen. Es darf ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf den Landesverband Lebenshilfe Niedersachsen e.V, sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Besteht die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden ist.
  3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 07. August 2025 in Kraft.